Wirksamkeit der Eintragung in die Denkmalliste. OVG NW, Urteil vom 9.9.1994 - 10 A 1616/90 - rechtskräftig.

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ZLB: Zs 2851-4
IRB: Z 1814

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Abstract

1. Die Eintragung in die Denkmalliste wird erst mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Deshalb genügt es, wenn in dem Eintragungsbescheid die erforderliche Begründung enthalten ist. 2. Ein Verstoß gegen die Form- und Verfahrensregel des u 2 Abs. 1 Nr. 3 der Denkmallisten-Verordnung ist gem. u 45 VwVfG NW heilbar. 3. Zur Heilung von Fehler in bezug auf die hinreichende Bestimmtheit eines Eintragungsbescheids und auf das Erfordernis der Anhörung. 4. Ein vom Denkmalpflegeamt auf einen bestimmten Zeitpunkt datiertes Gebäude, das die Wohnund Arbeitsverhältnisse in der Epoche seiner Errichtung belegen soll, verliert seine Denkmaleigenschaft grundsätzlich nicht dadurch, daß es in Wahrheit älter ist, als vom Denkmalpflegeamt angenommen.

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Eildienst. Städtetag Nordrhein-Westfalen

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Nr.11

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S. 343-345

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