Trend zur Unit eindeutig verstärkt. Praxis-Erfahrungen mit der Schweizer Luftreinhalteverordnung 1992.

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0720-3438

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IRB: Z 386

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Abstract

Die Schweizer Luftreinhalteverordnung 1992 (LRV) schreibt vor, daß Heizkessel und Brenner in einem bestimmten Leistungsbereich nur eingebaut werden dürfen, wenn sie eine amtliche Typenprüfung bestanden haben. Seit dem 1. Januar 1993 dürfen folgende Feuerungsanlagen bis 350 kW Feuerungswärmeleistung nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die neue erweiterte Typenprüfung bestanden haben: Heizkessel und Gebläsebrenner für Heizöl EL oder Gas Kompaktwärmezentralen mit Gebläsebrenner für Öl und Gas Atmosphärische Gasheizkessel und Umlaufwärmeerzeuger Heizkessel mit Ölverdampfungsbrenner für Heizöl EL Direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer (Gasboiler) ab 30 l Inhalt Gasdurchlaufwassererwärmer (Durchlauferhitzer) ab 35 kW Feuerungswärmeleistung. Die Hersteller von Gebläsebrennern und Heizkesseln sind verpflichtet, Auswahllisten zu veröffentlichen, aus weichen hervorgeht, weiche freien Kombinationen von Gebläsebrennern und Heizkesseln die Grenzwerte der LRV erfüllen.

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Wärmetechnik

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Nr.8

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S.405-408

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