Raumplanung. Zürich.

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IRB: Z 1049

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Nach dem Raumplanungsgesetz ist Voraussetzung für eine Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Die Regelung von Ausnahmen innerhalb der Bauzonen wird dem kantonalen Recht überlassen. Außerhalb der Bauzonen ist das Bundesrecht anzuwenden. Beim Abbruch und Wiederaufbau eines Gebäudes außerhalb der Bauzonen des übrigen Gemeindegebietes kann daher kein Bestandsprivileg beansprucht werden. hb

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Recht, Planungsrecht, Raumordnung, Bundesbaugesetz, Kantonalrecht, Bundesrecht, Baubewilligung, Gebäude, Wiederaufbau, Außenbereich, Bestandsschutz, Rechtsprechung

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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 83(1982) Nr.3, S.134-137, Lit.

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Recht, Planungsrecht, Raumordnung, Bundesbaugesetz, Kantonalrecht, Bundesrecht, Baubewilligung, Gebäude, Wiederaufbau, Außenbereich, Bestandsschutz, Rechtsprechung

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