Die weiterfressende Gewässerverunreinigung durch natürliche Ausbreitung eines verunreinigten Gewässers.

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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4

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Zusammenfassung

Der Wortlaut des § 324 StGB ist zwar nicht eindeutig und lässt grundsätzlich Raum für unterschiedliche Interpretationen. Sinn und Zweck des § 324 StGB und allgemeine strafrechtliche Auslegungsprinzipien führen jedoch zwingend zu dem Schluss, dass das Unterlassen der Verhinderung weiterfressender Gewässerverunreinigung nicht (nochmals) den Tatbestand des § 324 StGB erfüllen kann. (rh)

Beschreibung

Schlagwörter

Wasserrecht, Strafrecht, Gewässerverunreinigung, Strafgesetzbuch, Paragraph 324, Straftatbestand, Umweltpflege, Wasser

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In: Betr.-Berater, 41(1986), Nr.8, S.475-478, Lit.

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Wasserrecht, Strafrecht, Gewässerverunreinigung, Strafgesetzbuch, Paragraph 324, Straftatbestand, Umweltpflege, Wasser

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