Einvernehmen ist auch bei Identität von Gemeinde und Baurechtsbehörde notwendig.

Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg

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Stuttgart

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ZLB: Zs 1723-4
BBR: Z 333
IRB: Z 1912

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Abstract

Das VGH Baden-Württemberg fällte am 22.9.2003 folgendes Urteil: Lehnt eine Gemeinde die Erteilung einer Baugenehmigung ab, weil der Gemeinderat sein Einvernehmen für das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Bauvorhaben verweigert hat, so kann sich die Widerspruchsbehörde darüber nicht mit der Begründung hinwegsetzen, dass bei Identität von Gemeinde und Genehmigungsbehörde das formale Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht gelte. Im Anwendungsbereich des § 36 BauGB kann eine Gemeinde nicht über ihre dadurch vermittelten Beteiligungsrechte hinaus unter Berufung auf eine materielle Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit die planungsrechtliche Unzulässigkeit des umstrittenen Bauvorhabens geltend machen. difu

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Die Gemeinde

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Nr. 5

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S. 148-150

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