Zur Frage des Erwerbes eines Gebäudes in Abbruchabsicht. Zum Begriff "Anschaffung" für den Beginn der Dreijahresfrist. Unterstellung der Abbruchabsicht. Bundesfinanzhof, Urteil v.6.2.1979 - VIII R 105/75.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Der Erwerber eines objektiv technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes kann eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § Abs. 1 Satz 4 EStG i.V. m. Abs. 4 Satz 3 EStG vornehmen und die Werbungskosten abziehen, wenn er das Gebäude nach dem Erwerb abreißen lässt, er es jedoch ohne Abbruchabsicht erworben hat. Geschieht der Abbruch des Gebäudes innerhalb von 3 Jahren nach dem Erwerb, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Erwerb in Abbruchabsicht. Für den Beginn der Dreijahresfrist ist in der Regel der Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäftes maßgebend. hb

Description

Keywords

Recht, Wirtschaft, Steuerrecht, Gebäudeabbruch, Steuerabsetzung, Abbruchkosten, Abbruch, Dreijahresfrist, Rechtsprechung, BFH-Urteil

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Betr.-Berater 34(1979)Nr.20, S.1019-1020, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Recht, Wirtschaft, Steuerrecht, Gebäudeabbruch, Steuerabsetzung, Abbruchkosten, Abbruch, Dreijahresfrist, Rechtsprechung, BFH-Urteil

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries