Zur Frage des Erwerbes eines Gebäudes in Abbruchabsicht. Zum Begriff "Anschaffung" für den Beginn der Dreijahresfrist. Unterstellung der Abbruchabsicht. Bundesfinanzhof, Urteil v.6.2.1979 - VIII R 105/75.
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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4
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Abstract
Der Erwerber eines objektiv technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes kann eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § Abs. 1 Satz 4 EStG i.V. m. Abs. 4 Satz 3 EStG vornehmen und die Werbungskosten abziehen, wenn er das Gebäude nach dem Erwerb abreißen lässt, er es jedoch ohne Abbruchabsicht erworben hat. Geschieht der Abbruch des Gebäudes innerhalb von 3 Jahren nach dem Erwerb, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Erwerb in Abbruchabsicht. Für den Beginn der Dreijahresfrist ist in der Regel der Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäftes maßgebend. hb
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Recht, Wirtschaft, Steuerrecht, Gebäudeabbruch, Steuerabsetzung, Abbruchkosten, Abbruch, Dreijahresfrist, Rechtsprechung, BFH-Urteil
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Betr.-Berater 34(1979)Nr.20, S.1019-1020, Lit.
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Recht, Wirtschaft, Steuerrecht, Gebäudeabbruch, Steuerabsetzung, Abbruchkosten, Abbruch, Dreijahresfrist, Rechtsprechung, BFH-Urteil