Haftung für die durch Verwaltungshilfe Privater entstandenen Schäden.

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SEBI: 73/2230

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Zusammenfassung

Für eine haftungsrechtliche Behandlung der Tätigkeit von Verwaltungshelfern ist die Zuordnung des Helfers zur Staatsorganisation ausschlaggebend. Eine begriffliche Klärung und die Darstellung der Haftungsproblematik in Literatur und Rechtsprechung soll dieses Rechtsverhältnis erhellen. Hilfeleistung und Indienstnahme Privater sind haftungsrechtlich gleichwertig zu behandeln, weil jeweils Verwaltungsaufgaben erledigt werden. Die Verwaltung als Veranlasser des schadensstiftenden Ereignisses hat für die Schäden einzustehen, wenn sie von ihren Helfern in Erfüllung ihrer Aufgaben verursacht wurden. Die geltenden Tatbestände des Staatshaftungsrechts für die klassischen Formen des Verwaltungshandelns sind also auch auf die mit den verschiedenen Formen der Verwaltungshilfe Privater verbundenen haftungsrechtlichen Fragen anzuwenden. Praktische Konsequenz dieser Interpretation wäre ein starkes Ansteigen von Schadenersatz- bzw. Entschädigungsklagen gegen den Staat mit folgender finanzieller Belastung für diesen; diese Konsequenz muß jedoch als Folge der im Vollzug der Verfassungsaufträge des Grundgesetzes notwendigen staatlichen Aktivität in Kauf genommen werden.

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Schlagwörter

Verwaltung, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Rechtswissenschaft, Haftung, Verwaltungshilfe, Schaden

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München: Schön (1972) XXX, 157 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Regensburg 1972)

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Verwaltung, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Rechtswissenschaft, Haftung, Verwaltungshilfe, Schaden

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