Keine Klagebefugnis einer Gemeinde gegen die raumordnerische Beurteilung im Raumordnungsverfahren, hier Planung einer Freileitungstrasse. BVerwG, Beschluß vom 30.8.1995 - 4 B 86.95 -, OVG Schleswig.
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Datum
1995
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Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
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ISSN
0170-0413
ZDB-ID
Standort
ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243
IRB: Z 1243
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Bundesrecht gebietet nicht, daß eine Gemeinde, deren Planungshoheit durch die geplante Errichtung einer Hochspannungsfreileitung verletzt sein kann, befugt ist, die in einem Raumordnungsverfahren ergehende positive raumordnerische Beurteilung der Freileitung mit der verwaltungsgerichtlichen Klage anzugreifen. Soweit Leitsatz. Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die landesplanerische Beurteilung, die den Abschluß eines Raumordnungsverfahrens bildete, in dem das Vorhaben, das Gemeindegebiet mit einer 380KV-Leitung zu überspannen, befürwortet wurde. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Gemeinde kann erst gegen das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens klagen.
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Schlagwörter
Zeitschrift
ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht
Ausgabe
Nr.6
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S.322-324