OLG Frankfurt, Beschluß vom 23.7.1982 - Az. 20 ReMiet 2/82.
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Datum
1983
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ZZ
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Eine Vereinbarung, wonach der Mieter verpflichtet wird außer der Einzelmiete und den anteilmäßig sich aus der Neubaumietverordnung von 1970 § 20 ergebenden Betriebskosten anteilsmäßig auch die anderen sich aus der II. Berechnungsverordnung der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 ergebenden Betriebskosten zu zahlen, ist auch dann unwirksam, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Anwendungen erforderliche Miete (Kostenmiete) erhält. -z-
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Mietpreis , Kostenmiete , Betriebskosten , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Beschluss , OLG-Urteil
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1982)Nr.12, S.325-326 Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Mietpreis , Kostenmiete , Betriebskosten , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Beschluss , OLG-Urteil