OLG Frankfurt, Beschluß vom 23.7.1982 - Az. 20 ReMiet 2/82.

Dippel, -
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Datum

1983

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

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RE

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Zusammenfassung

Eine Vereinbarung, wonach der Mieter verpflichtet wird außer der Einzelmiete und den anteilmäßig sich aus der Neubaumietverordnung von 1970 § 20 ergebenden Betriebskosten anteilsmäßig auch die anderen sich aus der II. Berechnungsverordnung der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 ergebenden Betriebskosten zu zahlen, ist auch dann unwirksam, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Anwendungen erforderliche Miete (Kostenmiete) erhält. -z-

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1982)Nr.12, S.325-326 Lit.

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