Das Verhältnis zwischen Kommunen und Caritasverbänden bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Jugendhilferecht.

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Frankfurt/Main

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ZLB: 96/3234

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Zusammenfassung

Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes von 1991 (KJHG) haben Leistungsansprüche bedürftiger Jugendlicher einen neuen Stellenwert in der Jugendfürsorge erhalten, der eine Neubestimmung des Verhältnisses freier und öffentlicher Träger der Jugendhilfe erforderlich macht. § 69 KJHG verweist die Jugendhilfe in den Aufgabenbereich der kommunalen Selbstverwaltung; umstritten ist, ob diese Zuordnung allein die Aufgaben hoheitlichen Typus, wie die Inobhutnahme von Jugendlichen nach § 42 KJHG, betrifft und ob die "Leistungen" in einen von privaten Trägern, wie den Caritasverbänden, verantworteten Bereich fallen. Den von der Organisationsstruktur her der öffentlichen Jugendhilfe komplementären Trägern kommt traditionell zwar diese Aufgabe zu, jedoch läßt, so der Autor, das KJHG eine derartige Verteilung der Aufgaben nicht zu. Es könne hinsichtlich der karitativen Leistungen lediglich von einer relativen Nachrangigkeit öffentlicher Fürsorge die Rede sein, insofern das bereits bestehende Leistungsangebot privater Träger in einer Region zu berücksichtigen ist. gar/difu

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246 S.

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Beiträge zur allgemeinen Rechts- und Staatslehre; 13