Ein neues Denkmalschutzgesetz für Rheinland-Pfalz.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0342-5592

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ZLB: 4-Zs 242
BBR: Z 477

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RE

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Abstract

Rheinland-Pfalz hat kein neues Denkmalschutzgesetz erlassen, aber beträchtlichen Aufwand betrieben, um das alte zu restaurieren, geradezu Denkmalpflege geleistet an seinem alten Denkmalschutz- und -pflegegesetz von 1978. Äußeres Zeichen ist der neue Name "Denkmalschutzgesetz" (DSchG). Das Änderungsgesetz selbst zählt seine Änderungen immerhin mit 99 schwer-, aber auch leichtgewichtigen Positionen, die im Beitrag nur ansatzweise dargestellt werden können. Eine Ermächtigung zur Neubekanntmachung fehlt. Erspart blieben dem Gesetz das Gender-Mainstreaming und die neue Rechtschreibung. Nicht geändert wurden von den 39 Paragraphen lediglich zwölf; geändert wurden ferner die §§ 62 und 82 der Landesbauordnung. Erklärte Ziele des neuen Gesetzes waren ausweislich der Begründung seine Anpassung an internationale Übereinkommen und die (nunmehr nachrichtliche) Unterschutzstellung zumindest der unbeweglichen Kulturdenkmäler unmittelbar durch das Gesetz, die stärkere Berücksichtigung der privaten Belange mittels Ergänzungen der Genehmigungsvoraussetzungen für Veränderungen, mittels Vorgaben für die Zumutbarkeitsprüfung, mittels einer Art Veranlasserprinzip sowie mittels neu formulierter Ausgleichsansprüche.

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Verwaltungsrundschau

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Nr. 3

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S. 88-92

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