Die Haftung des Grundstückseigentümers für naturbedingte Gefahrenquellen - Risiken der Zustandsstörerhaftung.
Gemeindetag Baden-Württemberg
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Datum
2011
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Herausgeber
Gemeindetag Baden-Württemberg
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Stuttgart
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
ZLB: 4-Zs 1723
BBR: Z 333
BBR: Z 333
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
In der Praxis des Bodenschutzrechts und auch des Polizeirechts zeigt sich immer wieder, dass Grundstückseigentümer keine Vorstellung davon haben, welche Risiken das Eigentum mit sich bringen kann. Ein Beispiel hierfür sind die naturbedingten Gefahren, die von einem Grundstück ausgehen können - zum Beispiel Erdrutsche oder Stein- und Felsstürze. Häufig wird davon ausgegangen, dass eine Haftung des Grundstückseigentümers nicht bestehen könne, weil von keinem Selbstverschulden auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund werden die Haftung des Eigentümers und ihre Nebenwirkungen erläutert. Dabei wird zunächst auf die Grundsätze des Polizeirechts eingegangen. Ein Schutzgut der von der Polizei zu schützenden öffentlichen Sicherheit ist auch der Schutz der Gesundheit mit der Verbürgung im Grundgesetz (GG). Beim Schutzanspruch, auf den sich ein Bürger im Fall einer erheblichen Gefährdung seiner Gesundheit mit einem auch einklagbaren Anspruch berufen kann, besteht die weitreichende Haftung des Zustandsstörers, nicht nur des Handlungsstörers für Gefahren, die von seinem Eigentum ausgehen kann. Wer die entsprechenden Herrschaftsbefugnisse hat, muss auch dafür sorgen, dass andere nicht durch ihren gefährlichen Zustand geschädigt werden. Ein weiteres Kapitel beschäftigt sich mit der Frage, ob Grundstückseigentümer als Zustandsstörer auch für die Gefahren von Trümmergrundstücken oder Rückständen von Kampfmitteln auf ihren Grundstücken verantwortlich gemacht werden können. Der Zwiespalt bei der Beurteilung der Verantwortung findet sich auch in der Rechtsprechung wieder. Hierfür werden Entscheidungen zum Problemfall Kriegsfolgen genannt. Der Problemfall Steinschlag und Hangrutschungen durch Witterungseinflüsse wird ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsentscheidungen verdeutlicht. Besonders hingewiesen wird auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 16.2.2000, die die Diskussion um die Verantwortung für naturbedingte Gefahren auf eine neue Grundlage gestellt hat. Denn das BVerfG sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Eigentümer eines Grundstücks auch für vom Grundstück ausgehende Gefahren verpflichtet wird, die er weder verursacht, noch verschuldet hat. Hieraus werden Lehren für den potenziellen Grundstückserwerber gezogen, und der Ratschlag erteilt, eine genaue Prüfung der besonderen Beschaffenheit des Grundstücks auch in Form von Gutachten vor dem Erwerb vorzunehmen.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Die Gemeinde
Ausgabe
Nr. 2
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 75-77