Regionalismus in Italien.

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SEBI: Zs 1505
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485

Dokumenttyp (zusätzl.)

Zusammenfassung

Die italienischen Regionen sind in der Verfassung von 1947 verankert, wurden allerdings erst Anfang der 70er Jahre durch Übertragung von Legislativ- und Verwaltungskompetenzen von dem Zentralstaat praktisch handlungsfähig. Bis heute sind ihre Funktion im Staatsaufbau und ihre Beteiligung an der staatlichen Entwicklungspolitik nicht eindeutig bestimmt. Die politische Legitimation der Regionen mit den Direktwahlen zum Regionalrat und die Bedeutung der Regionalebene in den nationalen Parteien stehen im sichtbaren Widerspruch zu den begrenzten Befugnissen der Region und der restriktiven Behandlung durch die Regierung und die zentrale Ministerialverwaltung. Die Auswirkungen der Kompetenzübertragungen von 1977 werden in den verschiedenen Sachgebieten erst nach mehrjähriger Praxis erkennbar.

Beschreibung

Schlagwörter

Regionalismus, Staatsaufbau, Verwaltungskompetenz, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Recht, Verwaltung

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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart Jg. 18 (1979), S. 224-240, Abb.

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Regionalismus, Staatsaufbau, Verwaltungskompetenz, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Recht, Verwaltung

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