Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen - R-FGÜ 84.

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1984

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IRB: Z 1658

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Die Richtlinien behandeln die Anlage und Ausstattung von FGÜ nach Zeichen 293 StVO (Zebrastreifen). Nach einigen Grundsaetzen werden zunächst die örtlichen und verkehrlichen Voraussetzungen für FGÜ beschrieben, wobei sich gegenüber den vorläufigen Richtlinien von 1970 insbesondere die Einsatzgrenzen geändert haben: FGÜ sind dann vorzusehen, wenn in den Spitzenstunden des Fußgängerverkehrs mindestens 100 Fg/h und gleichzeitig mehr als 300 kfz/h auftreten, zu keiner Tageszeit jedoch mehr als 600 kfz/h. Die weiteren Abschnitte behandeln die Kennzeichnung (Markierung, Beschilderung, Beleuchtung, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen) und bautechnische Gestaltung von FGÜ sowie die für die Einrichtung erforderlichen Unterlagen. (DS)

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Verkehrsblatt 38(1984), Nr.22, S.507-516, Abb.

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