Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen.

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Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren bringt im Wesentlichen formalisierte Verfahrenserleichterungen mit sich. So sind die Einschränkungen bei der Bürgerbeteiligung, das Entfallen der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung, die Entbehrlichkeit der Ausgleichsverpflichtung für Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Möglichkeit, von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abzuweichen nicht geeignet, darüber zu entscheiden, ob Außenbereichsflächen nach § 13b BauGB überplant werden können oder nicht. Diejenigen Außenbereichsflächen, die im Regelverfahren nicht überplant werden können, werden auch im Wege des Bebauungsplanverfahrens nach § 13b BauGB nicht überplant werden können. Die materiellen Grenzen der Bebauungsplanung setzt nicht nur § 13b BauGB selbst; spätestens eine rechtssichere Abwägung privater und öffentlicher Belange hebt die Bedeutung umwelt- und naturschutzrechtlicher Aspekte wieder in den Vordergrund und ermöglicht oder versagt damit die Durchführung des § 13b BauGB-Bebauungsplanverfahrens. Kritisch zu betrachten ist die Zugänglichmachung der Bebauung von siedlungsnahen Außenbereichsflächen auf der einen Seite und die fehlende Verpflichtung zum naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der Gesetzgeber muss sich darüber hinaus die fehlende Vereinbarkeit mit dem Flächensparziel der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ebenso vorhalten lassen wie die zweifelhafte Effektivität des Instruments in dicht besiedelten Räumen. Mit § 13b BauGB hat der Gesetzgeber den Kommunen ein scharfes Instrument in die Hand gelegt. Ihr verantwortungsvoller Umgang mit diesem Instrument wird letztlich darüber entscheiden, ob die Kritiker Recht behalten.

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46, XII

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