Das Raumordnungsverfahren - ein Instrument zur Verwirklichung der Raumordnung.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Rahmenrechtlicher Ausgangspunkt der Raumordnungsverfahren (ROV) ist § 4 V ROG. ROV haben Komplementärfunktion zur planenden Tätigkeit und sichern bei überörtlich-raumwirksamen Vollzugsmaßnahmen die Verwirklichung des materiellen Raumordnungsrechts durch Raumverträglichkeitsprüfung und Abstimmung. Maßstäbe der Verträglichkeitsprüfung sind zumindest Ziele der Landesplanung; im Einzelfall kann eine verbindliche Außenwirkung bestehen. ROV sind auf mittelbare Umsetzung materieller Vorgaben ausgerichtet. Information und Motivation der Adressaten, Differenzierbarkeit des Verwaltungshandels, Aufwand und rechtliche Schranken beschreiben die Steuerungsfähigkeit. Systemadäquate Fortentwicklungen versprechen eine erhöhte Steuerungsfähigkeit. -z
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Raumordnung, Raumordnungsverfahren, Verwaltungsverfahren, Fachplanung, Landesplanung, Verwaltungshandeln, Raumbedeutsamkeit, Raumverträglichkeitsprüfung
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 113(1982)Nr.23, S.718-722, Lit.
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Recht, Raumordnung, Raumordnungsverfahren, Verwaltungsverfahren, Fachplanung, Landesplanung, Verwaltungshandeln, Raumbedeutsamkeit, Raumverträglichkeitsprüfung