Das Recht der Leistungserbringung in der Kinder- und Jugendhilfe zwischen Korporatismus und Wettbewerb.

Kovac
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Kovac

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DE

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Hamburg

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SEBI: 2009/2997

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DI

Zusammenfassung

Mit Einfügung der §§ 78a ff. in das SGB VIII zum 1. Januar 1999 ist das Recht der Kinder- und Jugendhilfe in eine Schieflage geraten. Während der Gesetzgeber auf der einen Seite strikt am Bekenntnis zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit von öffentlicher und freier Jugendhilfe festhält (vgl. § 4 SGB VIII) und der historisch gewachsenen Bedeutung der freigemeinnützigen Träger durch besondere Gemein­nützig­keits­privilegien Rechnung trägt (vgl. § 74 SGB VIII und § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG), greift er auf der anderen Seite zu den Instrumenten des Marktes. Da ist plötzlich von der "Eignung der Leistungserbringer" die Rede. An sich ist dies noch nichts Verwerfliches. Sorge bereitet allerdings der Maßstab der Eignung, den das Gesetz etwa in § 78b Abs. 2 S. 1 SGB VIII anlegt: Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als Bedingungen für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen zwischen Leistungsträgern und -erbringern. Die am Anfang des Gesetzes beschworene partnerschaftliche Zusammenarbeit wird damit scheinbar zur Farce. Zwischen § 4 SGB VIII und den §§ 78a ff. SGB VIII klafft zumindest eine Lücke, enstanden durch den Versuchdes Gesetzgebers, den Prinzipien von Tradition und Moderne der Zusammenarbeit im Sinne eines "kooperativen Korporatismus" und dem Markt gleichermaßen gerecht zu werden. So bleibt die Frage, ob und gegebenenfalls wie sich diese Lücke wieder schließen lässt. Davon wird es wiederum abhängen, ob der benannte Versuch am Ende zum Erfolg führen wird oder vielmehr als untauglich verworfen werden muss. Dies zu bewerten, soll Ziel des Buches sein. Ausgangspunkt aller Überlegungen wird dabei stets das Verhältnis zwischen freier Wohlfahrtspflege und Staat sein, dessen Wandel sich in der Rückschau als verlässlicher Seismograph auch für die rechtlichen Veränderungen erweisen wird.

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Seiten

326 S.

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Studien zum Sozialrecht, Bd. 17