Rechtsgüterschutz durch Bauordnungsrecht.
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1982
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ZZ
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SEBI: 82/1087
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Zusammenfassung
Die Summe der Rechtsvorschriften, die sich auf die Ordnung der Bebauung und die Rechtsverhältnisse der an der Erstellung beteiligten Personen beziehen, ist unter den Begriff des Baurechts zu fassen. Hieraus kann das öffentliche Baurecht ausgegliedert werden, welches wiederum in drei Teilen zerfällt, nämlich in das Bauplanungsrecht, das Recht der Bodenordnung und in das Bauordnungsrecht. Letzteres steht im Mittelpunkt der Arbeit. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 1954 entschieden, daß die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht als Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne den Ländern verbleibt. Demzufolge ist dieses Rechtsgebiet in den jeweiligen Landesbauordnungen normiert. Der Verfasser versucht unter Aufschlüsselung der geschützten Rechtsgüter zu den tatsächlichen Regelungsgehalten des Bauordnungsrechts vorzudringen. Er findet das Schwergewicht des Rechtsgüterschutzes bei den körperbezogenen Rechtsgütern Leben und Gesundheit. Die Urgefahren Feuer und Einsturz regen die Gesetzgeber auch heute noch zu detaillierten Regelungen an. ks/difu
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Berlin:Duncker & Humblot (1982), 244 S., Lit.(jur.Diss.; FU Berlin 1981)
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Serie/Report Nr.
Schriften zum öffentlichen Recht; 404