Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

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SEBI: Zs 643-4
BBR: Z 239b
IRB: Z 960

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Zusammenfassung

Nach § 45 der Straßenverkehrsordnung besteht die Möglichkeit, einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auch durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zu dienen. Die Gemeinde als Träger der Planungshoheit für städtebauliche Belange initiiert die Maßnahme, die Straßenverkehrsbehörde übt die Rechtsaufsicht aus. Trifft die Straßenverkehrsbehörde Maßnahmen nach 45 StVO, so ist nur zum Teil ein Einvernehmen der Gemeinde herzustellen. Häufige städtebauliche Anlässe sind die Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen oder Maßnahmen zum Lärmschutz. cs

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Recht, Verkehr, Straßenverkehrsordnung, Verkehrsberuhigung

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Städte- und Gemeindebund 37(1982)Nr.2, S.68-70, Lit.

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Recht, Verkehr, Straßenverkehrsordnung, Verkehrsberuhigung

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