Denkmalschutz - Raumplanung - Verfassungsgerichtsbarkeit. Thurgau. Freihaltezone zum Schutz eines Baudenkmals.
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IRB: Z 1049
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Abstract
Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses am Schutz eines Baudenkmals und der Freihaltung seiner Umgebung kann das Bundesgericht die Frage der Schutzwürdigung des Objekts, namentlich in ästhetischer und kultureller Hinsicht, zu prüfen; die Festlegung der räumlichen Ausdehnung der Schutzzone steht hingegen weitgehend im Ermessen der örtlichen Behörden. Das Bundesgericht schreitet in diesem Zusammenhang nur ein, wenn die kantonalen Instanzen ihr Planungsermessen in missbräuchlicher Weise ausgeübt haben. rh
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Raumordnung, Denkmalschutz, Raumplanung, Baudenkmal, Grünfläche, Freifläche, Bauverbot, Landschaftsschutz, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung
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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 82(1981) Nr.1, S.16-19 Bundesgericht, I.Öffentlich-rechtliche Abt., 4.6.1980.
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Raumordnung, Denkmalschutz, Raumplanung, Baudenkmal, Grünfläche, Freifläche, Bauverbot, Landschaftsschutz, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung