Aufgaben und Verwendungsmöglichkeiten des Bundesgrenzschutzes nach dem Grundgesetz im Spannungsfeld Bund - Länder unter Berücksichtigung des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18.8.1972.
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1980
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SEBI: 80/1951
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Zusammenfassung
Der Bundesgrenzschutz wurde im Jahre 1951 als Sonderpolizei des Bundes zur Sicherung des Bundesgebietes gegen verbotene Grenzübertritte aufgestellt. Seit 1951, als der Grenzschutz in erster Linie an der Demarkationslinie verwandt wurde, erhielt er durch die Notstandsverfassung von 1968 und die Ergänzung des Art. 35 GG im Jahre 1972 zusätzliche Aufgaben und Befugnisse. Das Bundesgrenzschutzgesetz von 1972 stellt klar, daß der Grenzschutz eine Polizei des Bundes ist. Die dem Gesetz von der Verfassung und den Bundesgesetzen übertragenen Aufgaben berühren in starkem Maße das Verhältnis Bund - Länder. Dadurch ergeben sich Probleme der Abgrenzung zwischen Landes- und Bundesstaatsgewalt. Da die Länder die allgemeine Polizeihoheit für sich beanspruchen, kommt es leicht zu Spannungen und Konflikten. Ziel der Arbeit ist es, das Ausmaß der bundespolizeilichen Kompetenzen im Falle des Bundesgrenzschutzes zu untersuchen. Neben der sehr ausführlichen Darstellung der einzelnen Befugnisse versucht der Autor, eine Rechtsgrundlage für die Geiselbefreiung von 1977 in Mogadischu zu konstruieren. chb/difu
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Göttingen: (1980), XVI, 508 S., Lit.