Die EEG-Umlage als verfassungswidrige Sonderabgabe.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0029-859X

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ZLB: 4-Zs 388

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RE

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Abstract

Die Finanzierung der Kosten des Aufbaus der regenerativen Energien über die Stromrechnung der Verbraucher erfolgt seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr indirekt in Form von Abnahme- und Vergütungsregelungen, sondern durch eine bundeseinheitliche Umlage (sog. EEG-Umlage), die die Kosten der Vermarktung des Ökostroms durch die Übertragungsnetzbetreiber ausgleicht. Sie wird von diesen unter Aufsicht der Bundesnetzagentur jährlich einheitlich festgesetzt. Die erhebliche finanzielle Bedeutung der Umlage führt zu der Annahme, dass es sich um eine Finanzierungssonderabgabe handelt. Sie ist - genau wie der frühere Kohlepfennig - verfassungswidrig.

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die Öffentliche Verwaltung

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Nr. 13

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S. 499-509

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