Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Landesplanung. Zugleich eine Erwiderung auf Sailer, BayVBl. 1981, 545 ff.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Die Rechtsprechung versteht das Raumordnungsverfahren (ROV) gemäß Art. 23 BayLplG als ein ausschließlich im Staatlichen Interesse geschaffenes Instrument zur Sicherung der Raumordnung. Deshalb haben Gemeinden weder einen Anspruch auf Durchführung eines ROV noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Einleitung eines solchen Verfahrens. Die ein ROV abschließende landesplanerische Beurteilung ist mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht anfechtbar; sie kann jedoch zusammen mit nachfolgenden anlagenbezogenen Verwaltungsakten inzident überprüft werden. Die in Programmen und Plänen enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung, denen - im Unterschied zur landesplanerischen Beurteilung - unmittelbare Außenwirkung zukommt (§ 5 Abs. 4 ROG, § 1 Abs. 4 BBauG), können dementsprechend nicht nur inzident, sondern - im Wege der Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO - auch selbständig gerichtlich überprüft werden. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Landesplanung, Raumordnungsverfahren, Landesplanung, Rechtswirkung, Normenkontrolle, Rechtsschutz, Plan, Programm, Ziel, Verwaltungsakt, Inzidenz

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 113(1982)Nr.23, S.722-726, Lit.

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Recht, Landesplanung, Raumordnungsverfahren, Landesplanung, Rechtswirkung, Normenkontrolle, Rechtsschutz, Plan, Programm, Ziel, Verwaltungsakt, Inzidenz

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