Die kommunale Selbstverwaltung und das Subsidiaritätsprinzip.
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1967
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SEBI: Zs 1505
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
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Zusammenfassung
Das Subsidiaritätsprinzip ist ein gesellschaftspolitischer Grundsatz, der auf der Selbsthilfepflicht des einzelnen beruht. Danach sollen Staat und Gemeinden nur solche Aufgaben an sich ziehen, die von dem einzelnen, von der Familie, freigebildeten Verbänden und Kirchen nicht oder nicht wirksam genug erfüllt werden können. Droht die private Selbsthilfe und Unterstützung lediglich an unzureichenden finanziellen Mitteln zu scheitern, so haben Staat und Gemeinde als Aufgabenträger eher Zuwendungen zu leisten, als Eigeninitiative und Selbstorganisation auszuschalten. Erweist sich die Erfüllung einer Aufgabe im gesellschaftlichen Raum als unmöglich oder unzureichend, so sind zunächst die dem einzelnen näherstehenden engeren Gemeinwesen, dann erst die größeren Gemeinwesen damit zu betrauen. Das Subsidiaritätsprinzip mit diesen weitgehenden Postulaten ist nicht geltendes Bundesverfassungsrecht, hat aber in einigen Artikeln des Bonner Grundgesetzes von 1949 partiell seinen Niederschlag gefunden. Die Landesverfassungen enthalten darüber hinaus Bestimmungen, die am Subsidiaritätsprinzip orientiert sind. Die Bundes- und Landesgesetze legen in vielen Bestimmungen, ohne dazu verfassungsrechtlich verpflichtet zu sein, das Subsidiaritätsprinzip zugrunde. Kennzeichnend ist § 69 der Gemeindeordnung von NRW, der in allen Bundesländern geltendes Kommunalrecht wiedergibt, wonach die Gemeinden sich nur dann und insoweit wirtschaftlich selbst betätigen dürfen, als ein dringender öffentlicher Zweck das Unternehmen fordert und dieser Zweck durch private Unternehmer nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart 6 (1967), 1, S. 5-24, Lit.; Zus., engl., franz.