Der anderweitige Schutz vor Verfolgung im Asylrecht.
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SEBI: 84/3426
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DI
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Abstract
Weltweit gibt es derzeit ca. 10 Mio. Flüchtlinge. Die Mehrzahl der Asylbewerber kommt nicht direkt aus dem tatsächlichen oder angeblichen Verfolgerland in die Bundesrepublik Deutschland, sondern erst nach einer mehr oder weniger langen Reise. Deshalb spielt die Frage des anderweitigen Schutzes vor Verfolgung in einem Drittland eine entscheidende Rolle im Asylrecht. In § 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) vom 16.7.1982, das die § 28-45 des Ausländergesetzes und das 2. Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens ablöste, wurde der anderweitige Schutz in einem anderen Staat ausdrücklich geregelt. Die Erörterung der inhaltlichen Anforderungen, die an die Annahme des anderweitigen Schutzes nach § 2 AsylVfG zu stellen sind, steht demzufolge im Mittelpunkt der Untersuchung, wobei neben der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur auch die Gesetzesmaterialien herangezogen werden. Die Auslegung der Vorschrift muß sich an Art. 16 II S. 2 GG orientieren; diese Vorschrift wird daher ebenfalls betrachtet. Ergänzend wird die Rechtslage in anderen Staaten, insbesondere in der Schweiz, zum anderweitigen Schutz dargestellt. An der Kompetenzverlagerung vom Bundesamt auf die Grenz- und Ausländerbehörde sowie am Rechtsschutz wird Kritik geübt. chb/difu
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Asylrecht, Asylbewerber, Anerkennung, Flüchtlingskonvention, Gesetzentwurf, Ausweis, Abschiebung, Ausländergesetz, Aufnahmeland, Rechtsvergleichung, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Ausländer, Recht, Verwaltung
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Frankfurt/Main: (1983), 214 S., Lit.(jur.Diss.; Frankfurt/Main 1983)
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Asylrecht, Asylbewerber, Anerkennung, Flüchtlingskonvention, Gesetzentwurf, Ausweis, Abschiebung, Ausländergesetz, Aufnahmeland, Rechtsvergleichung, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Ausländer, Recht, Verwaltung