Ist unausgekofferter kontaminierter Boden Abfall?
Nomos
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Datum
2005
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Herausgeber
Nomos
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Baden-Baden
Sprache
ISSN
0943-383X
ZDB-ID
Standort
ZLB: 4-Zs 4358
IRB: Z 1830
TIB: ZO 9840
IRB: Z 1830
TIB: ZO 9840
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Der Europäische Gerichtshof dehnt den Abfallbegriff auf unausgekoffertes kontaminiertes Erdreich aus. Das System des deutschen Abfall- und Bodenschutzrechts mit den differenzierten Regelungen zum beweglichen Abfall und zum unausgekofferten und damit noch unbeweglichen Boden wird durch den Ausspruch des EuGH berührt. Eine grundsätzliche Neuausrichtung scheint aber nicht notwendig. Der EuGH hat in einem Urteil vom 7. September 2004 (Rs. C-1/03) erneut zum europarechtlichen Abfallbegriff Stellung genommen. Anders als die zahlreichen Urteile, die sich bisher mit der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (AbfRRL) beschäftigt haben, enthält das Urteil eine erstaunliche Neuerung: Der EuGH entschied, dass kontaminiertes Erdreich auch dann bereits als Abfall im Sinne der AbfRRL anzusehen sei, wenn es nicht ausgehoben ist. Europäisches Abfallrecht greift demnach bereits ein, bevor der Boden durch Aushub zur beweglichen Sache geworden ist. Im deutschen Abfallrecht wie auch im Abfallrecht einiger anderer Mitgliedsstaaten wird Abfall jedoch als "bewegliche Sache" definiert; kontaminierter Boden unterfällt vor seiner Auskofferung dem Bodenschutzrecht. Die bisherige Rechtsprechung und Literatur in Deutschland ist auch bisher wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass dieser abfallrechtliche Begriff mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmt. Das Urteil des EuGH vom 7.9.2004, das einigen Bedenken ausgesetzt ist, wirft die Frage nach möglichen rechtlichen Auswirkungen auf das deutsche Abfall- und Bodenschutzrecht auf. difu
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Schlagwörter
Zeitschrift
Zeitschrift für Umweltrecht
Ausgabe
Nr. 2
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 75-79