Verwaltung gemeinschaftlicher Rückstellungen und Gelder.

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IRB: Z 877

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Verwaltungs- und Geldvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft sind zwar nicht Gemeinschaftseigentum im Sinne der Legaldefinition des Sachenrechts, allerdings den gleichen Verwaltungsregelungen unterworfen wie dieses Gemeinschaftseigentum. Mit der Wohngeldleistung auf das Gemeinschaftskonto verliert der einzelne Eigentümer sein alleiniges Entscheidungs- und Verfügungsrecht über seine erbrachten Geldleistungen. Eingegangen wird auf die korrekte Geldmittelverwaltung als Pflichtaufgabe des Wohnungseigentumsverwalters, die Mittelbeschaffung als Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die Entscheidungskompetenz der Eigentümer über Höhe und eventuelle Anlage von Rückstellungsgelder, die Rückstellung als Mittelreserve für Instandsetzungen größeren Umfangs etc. (hb)

Beschreibung

Schlagwörter

Wohnungseigentumsgesetz, Verwaltung, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Rückstellung, Gemeinschaftseigentum, Instandhaltungsrücklage, Verwalteraufgabe, Recht, Wohnung

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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 76(1986), Nr.2, S.63-67, Lit.

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Wohnungseigentumsgesetz, Verwaltung, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Rückstellung, Gemeinschaftseigentum, Instandhaltungsrücklage, Verwalteraufgabe, Recht, Wohnung

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