BBauG § 35 Abs.5 Satz 1 Nr.2. BVerwG, Urteil v. 18.8.1982 - 4 C 45.79 - Münster.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Die Zerstörung eines Gebäudes durch den rechtswidrigen Eingriff eines Dritten, den der Eigentümer nicht selbst veranlaßt oder in einer Weise verursacht hat, die dem Veranlassen gleichzusetzen ist, kann ein "außergewöhnliches Ereignis" im Sinne des BBauG § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr.2 darstellen. Wenn ein von außen auf das Gebäude des Eigentümers gerichtetes Verhalten Dritter zur Zerstörung der Bausubstanz führt, ist es - in einer dem Brand oder einem Naturereignis vergleichbaren Weise - als außergewöhnliches Ereignis zu qualifizieren. Es ist ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Eigentümer allgemein übliche Vorsorge- und Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bebauungsplanung, Grundstück, Bundesbaugesetz, Nutzung, Wiederaufbau, Rechtsprechung, Außenbereich, Zerstörung, Bestandsschutz, BVerwG-Urteil

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 5(1982)Nr.6, S.269-270, Lit.

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Recht, Bebauungsplanung, Grundstück, Bundesbaugesetz, Nutzung, Wiederaufbau, Rechtsprechung, Außenbereich, Zerstörung, Bestandsschutz, BVerwG-Urteil

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