Bindungswirkung einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung gegenüber der Baugenehmigungsbehörde. BBergG §§ 1m 21 Nr.1 und 3, 3 III, 48, 50-58, 167 I Nr.1, 174 V, 176 I Nr.58; BBauG §§ 9 I, 29, 30, 31 II, 34; BImSchG §§ 2 I, Nr.1, 3 V, 4 I, II, 5 I Nr.1, 22-25. BVerwG, Urt. v. 4.7.1986 - 4 C 31/84, Münster.
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1987
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Dass übertägige Anlagen zum Verladen und Befördern von Bodenschätzen in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang mit deren Aufsuchung und Gewinnung dem Bergrecht und dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen, schließt nicht aus, dass sie auch baugenehmigungspflichtig sind. Die "Rohstoffsicherungsklausel" des § 48 I 2 BBergG kann das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde zur Befreiung von Bebauungsplan-Festsetzungen, die "der Art nach" bergbauliche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, auf Null schrumpfen lassen. § 22 BImSchG gilt auch für i.S. des § 4 I BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen des Bergwesens. Die Bergbehörde ist befugt, über die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit übertägiger bergbaulicher Tätigkeiten und Einrichtungen, die nicht genehmigungsbedürftige Anlagen i.S. des § 4 I BImSchG sind, mit der Betriebsplanzulassung abschließend zu entscheiden. Das schließt die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde aus, die Baugenehmigung für solche Einrichtungen und Tätigkeiten mit der Begründung zu versagen, sie fügten sich wegen Unzumutbarkeit der von ihnen ausgehenden Immissionen für die Nachbarschaft nicht i.S. des § 34 I BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung ein. (-z-)
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 40(1987), Nr.28, S.1713-1716