BVerwG, Urteil vom 5.8.1983 - 4 C 96.79.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts behandelt die Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen und das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Ein Bebauungsplan wird funktionslos und deshalb unwirksam, wenn die Verhältnisse, auf die sich eine bauplanerische Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Der § 15 Abs. 1 BauNVO kann aufgrund des Rücksichtnahmegebots in Ausnahmefällen von besonders starken Beeinträchtigungen und Einschränkungen eine drittschützende Wirkung haben. wg
Beschreibung
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Recht, Baunutzungsverordnung, Bebauungsplan, Funktionsfähigkeit, Festsetzung, Verwirklichung, Rücksichtnahmegebot, Ausnahmefall, Drittschutz
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 115(1984)Nr.1, S.25-27
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Recht, Baunutzungsverordnung, Bebauungsplan, Funktionsfähigkeit, Festsetzung, Verwirklichung, Rücksichtnahmegebot, Ausnahmefall, Drittschutz