Rechtsgründe der Bürgschaft.
Beck
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Beck
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DE
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München
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1439-6351
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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558
BBR: Z 558
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RE
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Abstract
Der Beitrag nimmt eine Entscheidung des LG München I zum Anlass, die Rechtsverhältnisse bei der Bürgschaft genauer zu untersuchen. Das LG München I hat mit Urteil vom 6. 4. 2009 im Bürgschaftsrecht gegen den BGH entschieden: Der Bürge (auf erstes Anfordern) muss zahlen, auch wenn der Hauptschuldner nicht dazu verpflichtet war, eine Bürgschaft zu stellen. Der Gläubiger kann die Bürgschaft einlösen, weil dem Bürgen die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede nicht zugute kommt. Die Bürgschaft hat zwei Rechtsgründe: einen im Verhältnis Gläubiger - Hauptschuldner, einen im Verhältnis Hauptschuldner - Bürge. Fehlt einer der Rechtsgründe (oder gar beide), erfolgt die Rückabwicklung und bestehen die Einreden (nur) im jeweiligen Leistungsverhältnis: Ist die Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner unwirksam (im Baurecht allein praxisrelevant), hat der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger die Bereicherungseinrede.
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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
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Nr. 11
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S. 676-679