Freistellung von Wohnungsbindung. Wohnungsbindungsgesetz, § 7. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 12. März 1985 - 14 A 1824/83.
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SEBI: Zs 789-4
IRB: Z 177
BBR: Z 67
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Zusammenfassung
Als Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung haben sich die Kläger gegen ein beim Amtsgericht anhängiges Räumungsverfahren gewandt, da die beigeladene Vermieterin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte. Die Räumungsklage wurde abgewiesen, da das Einkommen des Sohnes der Beigeladenen, für den die Wohnung freigemacht werden sollte, die Einkommensgrenze des § 25 II Wohnungsbaugesetz überstieg. Anschließend wurde die Beigeladene zugunsten ihres Sohnes von den Belegungsbindungen nach den §§ 4 und 6 Wohnungsbindungsgesetz freigestellt. Die Anfechtungsklage der Kläger blieb ohne Erfolg, da der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung dadurch, dass die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten antragsgemäß von den Bindungen des WoBindG freistellt, nicht in seinen Rechten verletzt wird. (-y-)
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Wohnungsbindungsgesetz, Mietrecht, Kündigungsschutz, Vermieter, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung, Wohnungsbindung, Freistellung, Mieterschutz, Eigenbedarf, Wohnungsrecht, Wohnungswesen
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Bundesbaublatt 34(1985), Nr.11, S.757-758, Lit.
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Wohnungsbindungsgesetz, Mietrecht, Kündigungsschutz, Vermieter, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung, Wohnungsbindung, Freistellung, Mieterschutz, Eigenbedarf, Wohnungsrecht, Wohnungswesen