Entschädigungsanspruch im Falle der Ausweisung eines Grabungsschutzgebietes in einem Bimsabbaugebiet. BGH, Urteil vom 15.2.1996 - III ZR 49/95 -, OLG Koblenz. Kommentar.
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DE
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0012-1363
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IRB: Z 1014
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121
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RE
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Abstract
Die Eigentümer eines Bimsabbauunternehmens haben mit Eigentümern landwirtschaftlicher Flächen in der Nachbarschaft des Bimsabbaugebiets Pachtverträge abgeschlossen. Reste einer römischen Villenanlage im Boden führten zur Ausweisung eines Grabungsschutzgebiets und zur Versagung der Abbaugenehmigung. Das Bimsabbauunternehmen klagte auf Entschädigung. Erstinstanzlich wurde eine Entschädigung zugesprochen. In der zweiten Instanz hat das OLG die Entschädigungssumme erhöht. Die vom Land eingelegte Revision zum BGH führte zur Aufhebung und Rückverweisung an das OLG. In der Begründung des BGH-Urteils wird auf den neueren und früheren Begriff in der Rechtsprechung des BGH von der Sozialpflichtigkeit und der Enteignung eingegangen. Im vorliegenden Fall wird ein besonders schwerwiegender Eingriff in eine schützenswerte Rechtsposition verneint. Die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung bleibe möglich. Die Situationsgebundenheit des Grundstücks, auf dem mit dem Auftreten von Bodendenkmalfunden gerechnet werden mußte, erzeuge eine die Sozialbindung aktualisierende Situation. Zu dem Urteil und der Begründung kritisch der Kommentar von Schmaltz.
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DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr.12
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S.671-675