Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Ersatzschullehrer.

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Münster

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ZLB: 95/1915

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DI

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Abstract

In Art. 7 Abs. 4 GG wird das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet. Die Arbeit behandelt die Voraussetzungen, unter denen die Schulaufsichtsbehörden die Tätigkeit eines Lehrers an einer Ersatzschule (solch eine Privatschule, die als Ersatz für eine öffentliche Schule dienen soll, z. B. private Gymnasien) von Verfassungs wegen genehmigen oder untersagen können. Nach der Klärung von Begriff und Bedeutung der Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG geht die Untersuchung auf das Recht des Ersatzschulträgers auf freie Auswahl seiner Lehrkräfte, insbesondere auf die wissenschaftliche Ausbildung und persönliche Eignung der Lehrer ein. Es folgt eine Darstellung der landesrechtlichen Regelungen aller alten und neuen Bundesländer bezüglich der Anforderungen an Ersatzschullehrer unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit mit dem GG, die bei einigen Normen vom Autor verneint wird. rebo/difu

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XXIII, 198 S.

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