§§ 1, 34 BBauG; §§ 4a, 6, 7 BauNVO. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 64.79. VGH Mannheim vom 10.5.1979 - V 442/79.
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1984
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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
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Zusammenfassung
"Im unbeplanten Innenbereich ist ein Vorhaben nicht zulässig, wenn die Eigenart seiner näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht und das Vorhaben nach dieser Verordnung nicht zulässig wäre." Nach dem kommentierten Urteil des VGH ist "eine größere Tanzbar mit Striptease-Vorführungen in Verbindung mit einem Spielkasino... in einem Mischgebiet nicht zulässig, weil sie (das in diesem Gebiet vorherrschende) Wohnen wesentlich stört". (kr)
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Deutsches Verwaltungsblatt (1984), Nr.7, S.340-342, Lit.