Die anerkannten Regeln der Technik - "Baukunst" - als Rechtsbegriff im öffentlichen Recht.
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1978
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SEBI: 80/365
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Zusammenfassung
Die Untersuchung geht von der Frage aus, ob es angesichts der rasanten Entwicklung der Technik dem Recht in seiner derzeitigen Gestalt möglich ist, die Phänomene der Technik zu bewältigen. Ein Beispiel für die Mittel, die die Rechtsordnung zur Bewältigung derartiger Probleme anwendet, ist der Begriff "anerkannte Regeln der Technik", der in sämtlichen Rechtsgebieten verwandt wird. Schon vor vielen Jahrzehnten hat das Reichsgericht bei der Definition dieses Begriffs erkannt, daß die "Anerkennung" der Regeln der Technik gesellschaftlichen Kräften überlassen bleiben muß. Der Autor weist diese Aufgabe den "Regelwerkgebern" (z. B. Deutsches Institut für Normung, DIN) zu, die allein den Kriterien des "organisierten, repräsentativen, konkret dem Gemeinwohl verpflichteten Sachverstandes" genügen. Nach Zerstreuung verfassungsrechtlicher Bedenken kommt der Autor zum Schluß, daß das Recht die Herausforderung durch die Technik zu bewältigen imstande ist. chb/difu
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Schlagwörter
Normung , DIN , Technik , Baukunst , Technische Regel , Bauwesen , Rechtsgeschichte , Verwaltungsrecht , Baurecht , Verfassungsrecht
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Berlin:Beuth (1978), 133 S., Lit.(jur.Diss.; Bremen 1978)
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Stichwörter
Normung , DIN , Technik , Baukunst , Technische Regel , Bauwesen , Rechtsgeschichte , Verwaltungsrecht , Baurecht , Verfassungsrecht
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
DIN-Normungskunde; 11