Zur Zulässigkeit der Bauleitplanung in gemeindefreien Gebieten.

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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ZLB: R 620 ZB 7013

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Abstract

Der Beitrag diskutiert die Frage der Zulässigkeit der Bauleitplanung in gemeindefreien Gebieten unter kommunal-, bauplanungs- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Art 10 a Abs. 5 BayGO überträgt dem Landratsamt als Staatsbehörde im gemeindefreien Gebiet die hoheitlichen Befugnissem die im Gemeindegebiet den kreisangehörigen Gemeinden obliegen. Die Bauleitplanung in gemeindefreien Gebieten durch die Landratsämter ist jedoch nicht ulässig. Zum einen fehlt ihnen bereits die erforderliche Befugnis zum Erlass von Satzungen, zum anderen ist nach den abschließenden Bestimmungen des BauGB eine staatliche Bauleitplanung auch außerhalb von Gemeindegebieten ausgeschlossen. Gleichwohl ist Art. 10 a Abs. 5 BayGO mit höherrangigem Bundes- und Verfassungsrecht vereinbar, da nach Auslegung der Vorschrift die Bauleitplanung nicht zu den übertragenen hoheitlichen Befugnissen zählt. Art 10 a Abs. 5,6 BayGO i. V. m. Art 56 Abs. 1 BayLStVG ermächtigt das Landratsamt weder zum Erlass eines Bebauungsplans in Form einer Satzung noch einer Rechtsverordnung.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 4

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S. 102-106

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