Der Kommunalverfassungsstreit.
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1970
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SEBI: 70/1532A
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Zusammenfassung
Der Kommunalverfassungsstreit (KSV) ist seinem Begriff nach die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Organen einer kommunalen Gebietskörperschaft über die Rechtmäßigkeit des organschaftlichen Funktionsablaufs. Er unterliegt als öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art dem PAR. 40 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Kompetenzen der Kommunalorgane sind als subjektive Rechte anzusehen, wenn sie dem begünstigten Organteil Einfluß auf die oberste gemeindliche Willensbildung geben wollen. Die Kommunalorgane unterliegen im Zusammenhang mit der Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln mittelbar der Staatsaufsicht. Diese schließt aber den KSV nicht aus, sondern ist ein nach Zweck, Gegenstand und Beteiligung selbständiges Verfahren neben dem KSV. Kommunalorgane sind in ihrer Eigenschaft als bloße Kompetenzinstitutionen prozeßunfähig und bedürfen der Prozeßvertretung. Der KSV ist kein Verfahren sui generis, sondern nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts auszutragen. Für die Zulassungsvoraussetzungen gilt die Verwaltungsgerichtsordnung. Der Studie zugrunde liegt im wesentlichen bayerisches Kommunalrecht. Abweichungen im Recht der anderen Bundesländer sind berücksichtigt.
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Berlin, Duncker & Humblot (1970) 227 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Univ.München o.J.)
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Serie/Report Nr.
Schriften zum Prozeßrecht; 13