Anwendungsbereich von § 86 Abs. 6 SGB VIII: Vollzeitpflege, Sonderpflege, Gastfamilien, Projektfamilien, Erziehungsstellen, Kleinstheime, Kinderhäuser ...

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
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Herausgeber

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Heidelberg

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ISSN

1867-6723

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RE

Zusammenfassung

Die Entscheidung des BVerwG vom 01.09.2011 zur Sonderzuständigkeit bei Dauerpflege gibt Anlass, sich über deren Anwendungsbereich Gedanken zu machen. Denn wenn § 86 Abs. 6 SGB VIII greift, ist nach zwei Jahren regelmäßig das Jugendamt am Ort der Pflegestelle örtlich zuständig, muss den Hilfefall übernehmen und die Fallverantwortung tragen.

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Das Jugendamt

Ausgabe

Nr. 9

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Seiten

S. 440-445

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