Die Stellung der staatlichen Forstverwaltung aus kartellrechtlicher Sicht.

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DE

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Freiburg/Breisgau

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ZLB: 92/1930

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DI
S

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Abstract

Der bundesdeutsche Wald steht zu 30,2 % im Eigentum des Bundes bzw. der Länder und zu 23,8 % im Eigentum der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Damit kontrollieren staatliche (bzw. kommunale) Stellen den größten Teil des Holzverkaufs in Deutschland. Insbesondere die Kommunen halten sich bei dem Verkauf strikt an Preisrichtlinien, deren Höhe die Wettbewerbsfähigkeit der meist mittelständischen Sägewerksunternehmen auf eine harte Probe stellt. Da auch die staatliche Forstverwaltung den kartellrechtlichen Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegt, sind Mindestpreisvereinbarungen zwischen mehreren staatlichen Forstverwaltungen sowie zwischen staatlichen Forstverwaltungen und Betrieben des Privatwaldes unzulässig. Der oft erhobene Preismißbrauchsvorwurf gegen die Forstverwaltungen ist unbegründet, da die Holzpreise nicht Ergebnis von Preisabsprachen der Forstverwaltungen sind, sondern sich aus den marktstrukturellen Besonderheiten ergeben. Dennoch macht der Autor Vorschläge für eine Neuregelung des Bundeswaldgesetzes. lil/difu

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XXV, 165 S.

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Hochschulsammlung Rechtswissenschaft; Wirtschaftsrecht; 2