Der gesamtschuldnerische Ausgleich bei einer Mehrheit polizeilich verantwortlicher Personen.

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SEBI: 92/278

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Wird durch das Verhalten mehrerer Personen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursacht, so kann die zur Gefahrenabwehr zuständige Behörde jeden der Verursacher einzeln und in vollem Umfang zur Gefahrenabwehr heranziehen.Ihr wird insofern ein Auswahlermessen zugesprochen.Nach Überprüfung der zivilrechtlichen Regelungen zur Gesamtschuldnerschaft und ihrer Anwendbarkeit auf öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehransprüche bejaht der Verfasser eine analoge Anwendung des Pargr. 426 Abs. 1 BGB.Er schlägt dazu einen neuen Begründungsansatz vor, welcher sich an der Lage der Verantwortlichen gegenüber der Behörde und ihren Ausgleichsinteressen untereinander hinsichtlich des Aufwendungsersatzes orientiert. anj/difu

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Schlagwörter

Polizeirecht, Gefahrenabwehr, Rechtsprechung, Verursacher, Verantwortung, Ausgleich, Zivilrecht, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Polizei, Recht, Verwaltung

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Frankfurt/Main: Lang (1991), 149 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1991)

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Polizeirecht, Gefahrenabwehr, Rechtsprechung, Verursacher, Verantwortung, Ausgleich, Zivilrecht, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Polizei, Recht, Verwaltung

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 1143