Zürich. Erschließung des Baugrundstückes. Verwaltungsgericht, 30.4.1981.
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IRB: Z 1049
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Abstract
Werden Zugänge privatrechtlich angeordnet, so muss diese Regelung die dauernde und jederzeitige bestimmungsgemäße Benutzung der Zufahrt gewährleisten: der Inhalt entsprechender Dienstbarkeiten muss leicht feststellbar sein. Das Fehlen dieser baupolizeilichen Voraussetzungen kann ein anderer Wegberechtigter auch dann mit Rekurs und Beschwerde gegen die Baubewilligung rügen, wenn er sich gegen die behauptete Beeinträchtigung seiner Rechte an der Wegparzelle mit Zivilklage wehren kann. Ob eine Zufahrt in verkehrstechnischer Hinsicht genügend sei, muss nach den Verhältnissen des einzelnen Falles beurteilt werden; den Normalien des Regierungsrates kommt dabei richtunggebende Bedeutung zu. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf folgende §§ 233 PBG, 234 PBGm 236 I PBG und 237 I PBG. -y-
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Recht, Allgemein, Erschließungsrecht, Zugang, Zufahrt, Dienstbarkeit, Baubewilligung, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Verwaltungsgericht
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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 82(1981) Nr.10, S.463-465
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Recht, Allgemein, Erschließungsrecht, Zugang, Zufahrt, Dienstbarkeit, Baubewilligung, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Verwaltungsgericht