Zürich. Erschließung des Baugrundstückes. Verwaltungsgericht, 30.4.1981.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 1049

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Werden Zugänge privatrechtlich angeordnet, so muss diese Regelung die dauernde und jederzeitige bestimmungsgemäße Benutzung der Zufahrt gewährleisten: der Inhalt entsprechender Dienstbarkeiten muss leicht feststellbar sein. Das Fehlen dieser baupolizeilichen Voraussetzungen kann ein anderer Wegberechtigter auch dann mit Rekurs und Beschwerde gegen die Baubewilligung rügen, wenn er sich gegen die behauptete Beeinträchtigung seiner Rechte an der Wegparzelle mit Zivilklage wehren kann. Ob eine Zufahrt in verkehrstechnischer Hinsicht genügend sei, muss nach den Verhältnissen des einzelnen Falles beurteilt werden; den Normalien des Regierungsrates kommt dabei richtunggebende Bedeutung zu. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf folgende §§ 233 PBG, 234 PBGm 236 I PBG und 237 I PBG. -y-

Description

Keywords

Recht, Allgemein, Erschließungsrecht, Zugang, Zufahrt, Dienstbarkeit, Baubewilligung, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Verwaltungsgericht

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 82(1981) Nr.10, S.463-465

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Recht, Allgemein, Erschließungsrecht, Zugang, Zufahrt, Dienstbarkeit, Baubewilligung, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Verwaltungsgericht

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries