Ermittlung und Bezugsgröße der Mietminderung bei Wohnungsmängeln.

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IRB: Z 954

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Die Bewertung der Mietminderung bei Wohnungsmängeln erschöpft sich nicht darin, die Wohnwertminderung der einzelnen Räume festzuhalten und zu addieren. Vielmehr ist eine Gesamtbewertung geboten, um zu verhindern, dass unter Umständen eine Vielzahl kleinerer Mängel ein zu starkes Gewicht erlangen oder ein wesentlicher Mangel eines Raumes nicht in seinem Bezug zur gesamten Wohnung gesehen wird. Eine Kompensierung durch eine schwerpunktmäßige Nutzung von anderen intakten Wohnräumen scheidet aus. rh

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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Mietminderung, Mangel, Wohnwertminderung

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Hamburger Grundeigentum, Hamburg 93(1983)Nr.8, S.384-385, Lit.

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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Mietminderung, Mangel, Wohnwertminderung

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