Luftverkehr und Asylrecht.

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Frankfurt/Main

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ZLB: 97/2933

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DI
S

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Abstract

Nach dem Ausländergesetz dürfen die Luftverkehrsgesellschaften Ausländer - auch politisch verfolgte - nur mit einem gültigen Visum in das Bundesgebiet befördern. Der Verfasser entscheidet die dabei auftretenden Konflikte zwischen Bestimmungen des Grundrechts des politisch Verfolgten und den Bestimmungen des Ausländergesetzes zugunsten des politisch Verfolgten. Dieser ist bei fehlendem Visum bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über seine Einreise auf dem Flughafengelände unterzubringen, wobei die Kosten von den Luftverkehrsgesellschaften zu tragen sind. So jedenfalls lauten die Bestimmungen des Ausländergesetzes. Nach Auffassung des Autors sind diese Unterbringungskosten von der Bundesrepublik Deutschland zu tragen. kirs/difu

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194 S.

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Bürgerliches Recht, Handels- und Verkehrsrecht; 21