Engpässe bei hessischen Sonderabfällen. Neue Wege in der Abfallpolitik - aber zu wenig Deponien.
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SEBI: Zs 2361-4
IRB: Z 758
BBR: Z 12a
IRB: Z 758
BBR: Z 12a
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Abstract
Ende Oktober 1985 wurde vom Hessischen Landtag in Wiesbaden die vierte Novelle des Hessischen Abfallgesetzes beschlossen. Gesetzlich fixiert ist, dass Vermeiden und Verwerten von Abfällen Vorrang vor der bloßen Beseitigung haben. Damit geht das Land Hessen als erstes Bundesland neue Wege in der Abfallgesetzgebung, die eventuell Einfluss auf die vorgesehene Novelle des Abfallbeseitigungsgesetzes haben kann. Dennoch hat Hessen Abfallsorgen: Es gibt zu wenig Deponien für Sonderabfälle. In der Novellierung des Aballgesetzes wie auch in den künftigen Abfallwirtschaftsplänen wird festgelegt, dass bei der Beseitigung der Sonderabfälle der Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung stets Vorrang vor kurzfristigen ökonomischen Interessen haben. Deponien sollen nur dann Sonderabfälle aufnehmen, wenn sie oberhalb des Grundwasserspiegels liegen und mit mehrschichtigen Abdichtungen und einem Kontrollsystem versehen sind, so dass auftretende Schäden lokalisierbar und reparierbar und außerdem die zuvor sortierten Sonderabfälle auch rückführbar sind. Die Autoren geben einen Überblick über die Kapazität der Deponien in Hessen und stellen die Planung zur Sonderabfalldeponie Mainflingen dar. Ansätze der Landesregierung zur Sonderabfalvermeidung sind jdoch bislang nicht sichtbar. (Mo)
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Abfallbeseitigung, Deponie, Abfallverwertung, Planung, Sonderabfall, Abfallgesetz, Versorgung/Technik, Abfall
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Umwelt.VDI, Düsseldorf (1985), Nr.6, S.477-479, Abb.
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Abfallbeseitigung, Deponie, Abfallverwertung, Planung, Sonderabfall, Abfallgesetz, Versorgung/Technik, Abfall