Die Bedeutung der Sozialadäquanz bei der rechtlichen Bewertung technischer Risiken.
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1986
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SEBI: 86/2475
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Technologischer Fortschritt führt insbesondere auf dem Gebiet der Großtechnik zu Risiken für Gesundheit und Leben sowohl der an Entwicklung und Bau solcher Projekte Beteiligten als auch unbeteiligter Dritter. Die Erkenntnis, daß Technik ohne Risiko nicht möglich ist, ist dabei ebensowenig neu wie das Bemühen, die Gefahren, die bei der Nutzung einer Technologie auftreten können, durch rechtliche Regelungen (z. B. Genehmigungstatbestände, Haftungsgrundlagen und Straftatbestände) zu begrenzen. Das Bundesverfassungsgericht hat 1978 in einer Entscheidung zum sog. Schnellen Brüter in Kalkar (BVerfGE 49, S. 89, 143) festgestellt, daß ein Ausschluß jeglicher Gefährdung bei der Nutzung der Technik durch eine rechtliche Regelung unmöglich sei. Die verbleibenden Ungewißheiten seien notwendigerweise "als sozial-adäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen". Ausgehend von dem Begriff der Sozialadäquanz will die Arbeit Kriterien herausarbeiten, um die Grenze zwischen rechtswidriger Gefahr und zumutbarem Risiko zu präzisieren. Der Verfasser plädiert für die verstärkte Berücksichtigung wahrscheinlichkeitsmäßiger Analysen und erarbeitet ein sog. deterministisches Sicherheitskonzept. chb/difu
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Schlagwörter
Technik , Risiko , Risikoanalyse , Grenzwert , Rechtsprechung , Gefahrenabwehr , Sicherheitsrecht , Strafrecht , Zivilrecht , Atomrecht , Energie , Umweltschutz , Verfassungsrecht , Verwaltungsrecht , Recht , Verwaltung
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Münster: (1986), XXVIII, 163 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1986)
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Stichwörter
Technik , Risiko , Risikoanalyse , Grenzwert , Rechtsprechung , Gefahrenabwehr , Sicherheitsrecht , Strafrecht , Zivilrecht , Atomrecht , Energie , Umweltschutz , Verfassungsrecht , Verwaltungsrecht , Recht , Verwaltung