Hess. VGH, Beschluß vom 2. September 1984 - IV OE 88/81 - VG Frankfurt am Main.
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1986
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Zusammenfassung
Werbeanlagen sind im Vorgartenbereich eines nur durch einen Überbau baulich in Anspruch genommenen Grundstücks im Geltungsbereich der Vorgartensatzung der Stadt Frankfurt am Main nicht zulässig, wenn das Grundstück im Verhältnis zu seiner Gesamtbreite von dem Überbau wesentlich in Anspruch genommen wird oder der Überbau einen räumlich bedeutenden Teil des Gesamtbauwerks ausmacht, so dass das Nachbargrundstück mehr als unwesentlich baulich genutzt ist. Satzung über die gärtnerische Gestaltung von Vorgärten im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Vorgartensatzung) vom 24. Februar 1977 (Städtische Mitteilungen der Stadt Frankfurt am Main 1977 S. 110) i.d.F. vom 22. Februar 1979 (Städtische Mitteilungen der Stadt Frankfurt am Main 1979 S. 213), § 1 Abs. 1,2. (-z-)
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Schlagwörter
Werbung , Baugenehmigung , Nachbarschutz , Überbau , Satzung , Rechtsprechung , Werbeanlage , Vorgarten , Gerichtsentscheidung , VG-Urteil , Recht , Bauordnungsrecht
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Rechtsprechung Hessischer Verwaltungsgerichte (1986), Nr.8, S.15-16
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Stichwörter
Werbung , Baugenehmigung , Nachbarschutz , Überbau , Satzung , Rechtsprechung , Werbeanlage , Vorgarten , Gerichtsentscheidung , VG-Urteil , Recht , Bauordnungsrecht