Das Wohnungs- bzw. Teileigentum und seine Einordnung in das bürgerliche Recht.

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SEBI: 78/5639

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Abstract

Das Wohnungseigentum und das Teileigentum wurden durch das Wohnungseigentumsgesetz vom 15.3.1951 geschaffen. Ein Blick in den Wohnungsteil einer Tageszeitung macht deutlich, daß sich das Wohnungseigentum in der Praxis durchgesetzt und bewährt hat, denn der Anteil der Eigentumswohnungen ist beständig gewachsen. Das Teileigentum, d.h. das Raumeigentum zu Geschäftszwecken, kann eine ähnlich günstige Entwicklung bislang nicht verzeichnen. Ziel der Gesetzgebung war es, nach dem Kriege auch kleinere Sparguthaben zu Wohnungsbauzwecken heranzuziehen, um der verbreiteten Wohnungsnot zu begegnen. Die Untersuchung macht deutlich, daß auf Grund der durch Rechtsprechung, Lehre und Praxis gefundenen Ausgestaltung des Wohnungseigentums eine analoge Einordnung in das geltende bürgerliche Recht vernünftig und angezeigt ist. Rechtsprechung und Praxis hingegen gehen von einem neuen, rechtlich selbständigen Institut Wohnungseigentum aus. ks/difu

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Wohnungseigentum, Teileigentum, Grundbuch, Stockwerkeigentum, Aufteilungsplan, Einzelbelastung, Wohnungswesen, Gesetzgebung, Bodenrecht, Rechtsgeschichte

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Mainz: (1968), XIV, 129 S., Lit.

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Wohnungseigentum, Teileigentum, Grundbuch, Stockwerkeigentum, Aufteilungsplan, Einzelbelastung, Wohnungswesen, Gesetzgebung, Bodenrecht, Rechtsgeschichte

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