Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung von Klärbeiträgen.
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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
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Abstract
Eine richtige Auslegung des § 10 KAG erlaubt nach Auffassung des Autors nicht die Belastung der Eigentümer der Grundstücke mit Klärbeiträgen, da der Beitrag als Entgelt für eine künftige Benutzung statt von der tatsächlichen nur von der möglichen bzw. wahrscheinlichen Benutzung ausgeht, während hingegen die Gebühr als laufendes Entgelt für laufende Benutzung an die wirklich stattgefundene Benutzung angeknüpft werden muss. Es ist darüber hinaus anerkannten Rechts, dass Einrichtungen, die über die Grundstückseigentümer hinaus der ganzen Gemeinde zum Vorteil gereichen, nicht beitragsfähig sind. rh
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Versorgung, Recht, Abwasser, Kläranlage, Aufbereitungsanlage, Gebühr, Wasserversorgungsanlage, Kommunalrecht
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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 29(1980)Nr.9, S. 164-166, Lit.
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Versorgung, Recht, Abwasser, Kläranlage, Aufbereitungsanlage, Gebühr, Wasserversorgungsanlage, Kommunalrecht