Mietspiegel am Ende?
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1982
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ZZ
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Der Autor sieht nach wie vor den Mietspiegel nicht nur als taugliches Begründungsmittel für ein Mieterhöhungsverlangen, sondern auch als ein optimales Beweismittel für die Begründung einer Mieterhöhungsklage. Die Bedenken des LG Hamburg (in ZMR 1980, 38) gegen den Hamburger Mietspiegel 1979 hält er für weitgehend unbegründet und die Anforderungen des Urteils an die Sammlung des Datenmaterials für überspitzt. Absolute Sicherheit, die anscheinend vom LG Hamburg angestrebt wird, wird man dann erzielen können, wenn man Vermietern und Mietern zwingend vorschriebe, alle Mietzinsen bei einem Mietkataster anzumelden; der bürokratische Aufwand und die Kosten wären prohibitiv. Will man § 2 MHG nicht zu einer unanwendbaren Norm machen, so muss man sich mit vernünftigen Annäherungswerten begnügen. rh
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Wohnraum , Mietrecht , Mietzins , Mieterhöhung , Mietspiegel , Miethöhengesetz , Vergleichsmiete
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.7, S.320-321, Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Wohnraum , Mietrecht , Mietzins , Mieterhöhung , Mietspiegel , Miethöhengesetz , Vergleichsmiete